Titel

EU-Taxonomie

Das Ziel der EU-Taxonomie

Durch die EU-Taxonomie haben Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer bestimmte Offenlegungspflichten. Ziel ist es eine Harmonisierung des Inhalts der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen zu schaffen, damit Investoren verlässliche und vergleichbare Daten zur Verfügung stehen, um die Kapitalmassen zu bewegen, die für den ökologischen Wandel benötigt werden. Wesentliche Punkte der EU-Taxonomie:

  • Der EU-Green-Deal setzt sich als Ziel bis 2050 klimaneutral zu sein
  • Um dieses Ziel zu erreichen, sind umfassende Investitionen notwendig, die nicht alleine durch die EU getragen werden können, daher sollen die Finanzströme innerhalb der EU vermehrt in Richtung nachhaltige Unternehmen gelenkt werden
  • Die EU-Taxonomie soll Investoren helfen, zu bewerten welche wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen als „nachhaltig“ bezeichnet werden können

Wer ist betroffen?

Neben den Finanzteilnehmern, die in der EU Finanzprodukte anbieten und in Teilen auch die Mitgliedsstaaten sind alle Unternehmen betroffen, die unter die CSRD fallen. Für diese Unternehmen gilt ab dem Bilanzjahr 2025:

  • Innerhalb der nicht finanziellen Erklärung muss der Anteil des Umsatzes mit Aktivitäten, die die Kriterien der Taxonomie erfüllen, ausgewiesen werden
  • Die Investitionen (Capex) und die Ausgaben (Opex) in bzw. für Aktivitäten nach den Kriterien der Taxonomie, sollen ausgewiesen werden

 

 

Der Weg zur Erfüllung der EU-Taxonomie Offenlegungspflichten

 

 

Erfassung Ihrer Wirtschaftstätigkeiten

Wir unterstützen Sie bei der Erfassung Ihrer Wirtschaftstätigkeiten, um diese dann den entsprechenden Katalogen der Taxonomieverordnungen zuzuweisen und die Taxonomiefähigkeit prüfen zu können.

   

 

 

Taxonomiefähigkeit

Wir prüfen ob Ihre Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag (substantial contribution) zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele der Umwelt-Taxonomie-VO leistet und damit taxonomiefähig ist.

   

 

 

Taxonomiekonformität

Im dritten Schritt geht es darum, ob die Wirtschaftstätigkeit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung („do no significant harm“) eines oder mehrerer der anderen Umweltziele (Art. 17 Umwelt-Taxonomie-VO) führt. Im letzten Teilschritt analysieren wir die Wirtschaftstätigkeit auf die Einhaltung des bestimmten Mindestschutzes („minimum safeguards“) für die Taxonomiekonformität.

   

 

 

Taxonomiequoten

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung der Anteile der Wirtschaftstätigkeit am Umsatz, CapEx und OpEx sowie beim Ausfüllen der Formulare und der Veröffentlichung in Ihrem Bericht.

 

Kontakt

* Pflichtfelder


The Captcha image